1. Ehrungsgrundätze des KSB Wesermarsch e.V.
2. Grundsatzbeschluss zur Sportlerehrung ( Vorstandsbeschluss vom 02.03.2015)
Die Sportregion Ammerland/Oldenburg-Stadt-/Wesermarsch hat sich darauf verständigt, dass Sportler/innen und Sportmannschaften aufgrund ihrer Leistungen geehrt werden können, die
a) im Bereich des jeweiligen Sportbunds ansässig und/ oder dort Mitglied in einem Sportverein sind, der Mitglied im Landessportbund/ Stadtsportbund/Kreissportbund ist,
oder
b) als Berufssportler/in oder Mannschaft des Berufssports im Bereich des jeweiligen Sportbunds ansässig sind und/ oder
dort eine Sportart ausübt bzw. ausüben, die von einem vom Landessportbund anerkannten Fachverband oder einer Organisation, die durch einen Kooperationsvertrag mit dem Fachverband verbunden ist, z.B. Deutscher Basketballbund mit der Basketball Bundesliga GmbH, vertreten wird.
3. Grundsatzbeschluss über die Förderung von Sportfesten (Beschluss vom 10.07 2012/11.02.2017 )
Der Kreissportbund Wesermarsch fördert Gemeinde- /Stadtsportfeste durch eine finanzielle Zuwendung.
Voraussetzung für die finanzielle Zuwendung ist, dass allen im LSB/KSB organisierten, in der Gemeinde/Stadt ihren Sitz habenden Vereinen die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird. Dieses wird dadurch erreicht, dass der Sportverein oder die Organisation, der bzw. die das Fest organisiert, alle vorstehend aufgeführten Vereine zu einem Treffen schriftlich und rechtzeitig einlädt. Aus der Einladung muss sich der Zweck des Treffens zweifelsfrei ergeben.
Die Nichtteilnahme einzelner Vereine steht der Förderung nicht entgegen, der Charakter eines Gemeinde-/Stadtsportfestes muss jedoch durch die Teilnahme mehrerer Vereine erfüllt sein.
Das Sportfest hat sich zeitlich auf längstens eine Woche zu konzentrieren, dabei können die Veranstaltungen durchaus an verschiedenen Standorten in der Gemeinde/Stadt stattfinden.
Die Zuwendungen werden auf 20 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch auf 500,– € beschränkt. Der ehrenamtliche Personaleinsatz wird nicht gefördert. Eine Abweichung davon bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Haushaltslage des Kreissportbundes und wird vom Gesamtvorstand im Rahmen der
Beschlussfassung des Haushaltsplanentwurfs festgelegt.
4. Grundsatzbeschluss zur Förderung der Anschaffung von Sportgeräten durch den Kreissportbund (Beschlüsse vom 27.06.2006/28.09.2009/02.03.2016)
Grundsätzlich erfolgt bei der Anschaffung von Sportgeräten eine Bezuschussung von bis zu 20%, bei Anschaffung von Sportgeräten für so genannte Fitnesseinrichtungen von bis zu10% der von dem antragstellenden Verein nachgewiesenen Kosten, sofern diese den Betrag von 500,– € pro Jahr überschreiten.
Der Betrag von 500,– € muss dabei nicht für ein Gerät, sondern kann auch durch die Addition der Anschaffungskosten mehrerer Geräte erreicht werden.
Die Höchstbezuschussung beträgt 5.000 € pro Gerät. Weiter wird die Bezuschussung auf maximal 5.000 € pro Jahr und Verein beschränkt.
Anträge auf Bezuschussung des Ankaufs von Sportgeräten müssen bis spätestens zum 15.12. des Anschaffungsjahres bei der Geschäftsstelle des Kreissportbundes eingereicht worden sein. Später eingereichte Anträge werden nicht mehr gefördert. Es besteht für den antragstellenden Verein kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses.
Erläuternd ist dazu beschlossen worden, dass die Anschaffung von Sportbekleidung, dazu gehören auch Sportschuhe, keine finanzielle Förderung durch den Kreissportbund erfährt.
Nachrichtlich:
Beschlüsse zur Ergänzung zum Grundsatzbeschluss (sind in dem obigen Grundsatzbeschluss bereits eingearbeitet)
Sportgerät ist alles, was der Ausübung einer Sportart dient und nicht Sportstätte ist, d.h. es hat grundsätzlich mobil zu sein. Der Geschäftsführer des Kreissportbundes kann bei Förderungen, die im Einzelfall den Betrag von 2.000,– Euro übersteigen, den Nachweis der Nachhaltigkeit anfordern (Beschluss vom 25.02.2013)
Ergänzung zum Grundsatzbeschluss:
Die Höchstbezuschussung beträgt 5.000,– Euro pro Gerät. Weiter wird die Bezuschussung auf max. 5.000,– Euro pro Jahr und Verein beschränkt. (Beschluss vom 29.06.2015)
Ergänzung zum Grundsatzbeschlusses (Beschluss vom 24.1.2022):
Der Verkauf bezuschusster Sportgeräte mit einem Wert über 410,00 € + Mwst. erfolgt zukünftig nach der Abschreibungstabelle. Sofern er dort nicht enthalten ist, wird die Nutzungsdauer geschätzt.
5. Grundsatzbeschluss über die Förderung von Sportfesten (Beschluss vom 10.07 2012/11.02.2017 )
Der Kreissportbund Wesermarsch fördert Gemeinde- /Stadtsportfeste durch eine finanzielle Zuwendung.
Voraussetzung für die finanzielle Zuwendung ist, dass allen im LSB/KSB organisierten, in der Gemeinde/Stadt ihren Sitz habenden Vereinen die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird. Dieses wird dadurch erreicht, dass der Sportverein oder die Organisation, der bzw. die das Fest organisiert, alle vorstehend aufgeführten Vereine zu einem Treffen schriftlich und rechtzeitig einlädt. Aus der Einladung muss sich der Zweck des Treffens zweifelsfrei ergeben.
Die Nichtteilnahme einzelner Vereine steht der Förderung nicht entgegen, der Charakter eines Gemeinde-/Stadtsportfestes muss jedoch durch die Teilnahme mehrerer Vereine erfüllt sein.
Das Sportfest hat sich zeitlich auf längstens eine Woche zu konzentrieren, dabei können die Veranstaltungen durchaus an verschiedenen Standorten in der Gemeinde/Stadt stattfinden.
Die Zuwendungen werden auf 20 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch auf 500,– € beschränkt. Der ehrenamtliche Personaleinsatz wird nicht gefördert. Eine Abweichung davon bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Haushaltslage des Kreissportbundes und wird vom Gesamtvorstand im Rahmen der Beschlussfassung des Haushaltsplanentwurfs festgelegt.