Ansprechpartner:
Peter Büsching-Czerny
Geschäftsführer und stellv. Vorsitzender Tel.: 04401 / 813 27 Email: pbczerny@web.de
- Sportstättenbau
- Leitung BeSS-Servicestelle
- Kindergarten/ Schule/ Verein
Der LSB Niedersachsen und damit auch wir als KSB Wesermarsch machen uns stark für eine sport- und bewegungsorientierte Gesellschaft, in der eine lebendige und aktive Sportvereinslandschaft einen wesentlichen Beitrag leistet. Die Richtlinie ermöglicht aus Mitteln der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen eine finanzielle Förderung von Baumaßnahmen, die die Aufrechterhaltung und/oder Ausweitung von sportlichen Aktivitäten als Ziel haben. Dazu gehören alle baulichen Anlagen für Sport, Bewegung und Begegnung.
Die Richtlinie unterscheidet zwischen einer Förderung von Baumaßnahmen:
- zur Bestandssicherung bis 25.000 Euro
- zur Bestandssicherung über 25.000 Euro (Achtung: Die Frist zur Einreichung des Förderungsantrags für das Folgejahr für Anträge ÜBER 25.000 Euro endet jeweils am 15. September !!!!)
- zur Bestandsentwicklung
Weitere Infos / Fachinformation sowie ein online – Tutorial <hier>
Erforderliche Formulare bei Antragstellung einer Sportstättenbaumaßnahme BIS 25.000 €:
1.) Antrag auf Förderung:
2.) Nachweis über Eigentumsrecht, gemäß Richtlinie, Punkt 4, Ziffer 4.1.1
Befindet sich das Grundstück, die Gebäude und baulichen Anlagen im Eigentum des Vereins? Bestehen dem Eigentum gleichstehende, langfristige Recht z.B. aus Pachtverträgen mit in der Regel einer Laufzeit von noch 12 Jahren?
3.) Lageplan und zeichnerische Darstellung
5.) Nachweis über die Teilnahme an einer Qualifix- oder ähnlichen Veranstaltung, höchstens 24 Monate vor Antragstellung
in Präsenz siehe <hier>, online-Veranstaltungen siehe <hier>
5.) ein gültiger Freistellungsbescheid
6.) Optional, wenn benötigt: Baugenehmigung oder mindestens eine positiv entschiedene Bauvoranfrage
– Bewilligung durch den LSB
Nach Überprüfung der Vollständigkeit und Kontrolle der Antragsunterlagen erhält der antragstellende Verein eine Bewilligung durch den LSB, die zum Maßnahmenbeginn berechtigt. Erst DANN darf mit der Maßnahme begonnen werden!